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Überbauungsordnung Fernwärme Burgdorf 2030 - öffentliche Planauflage

07.11.2024

Kombiniertes Planerlassverfahren gemäss Art. 88 Abs 6 BauG

Der Gemeinderat der Stadt Burgdorf bringt, gestützt auf Art. 60 und Art 88 Abs. 6 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, die Überbauungsordnung Fernwärme Burgdorf 2030 im kombinierten Planerlassverfahren zur öffentlichen Auflage.

Um die Durchleitungsrechte zu sichern, führt die Stadt Burgdorf zusammen mit der Localnet AG ein kombiniertes Verfahren be-stehend aus Überbauungsordnung und Baubewilligung durch. Das Verfahren erfolgt gemäss Art. 20 ff KEnG mit gleichzeitiger Baubewilligung Art. 88 Abs. 6 BauG.

Für das Bauvorhaben beanspruchte Ausnahmen (Gewässerschutzbewilligung, Wasserbaubewilligung, Waldfeststellung ver-bindliche Waldgrenze nach Art. 10 Abs. 2 WaG; fischereirechtliche Bewilligung etc.)

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 7. November bis 9. Dezember 2024 in der Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf öffentlich auf und können unabhängig davon hier eingesehen werden.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Baudirektion Burgdorf einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.

Lastenausgleichsansprüche, die der Baudirektion innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und
31 BauG). Allfällige Einspracheverhandlungen finden am 18. Dezember 2024 am Nachmittag statt.

Burgdorf, 4. November 2024

Der Gemeinderat

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