Hundehaltung

Hundehaltende tragen Verantwortung und müssen dem Tier gerecht werden können. Wichtig ist deshalb, dass sie gewisse Regeln beachten und die Bedürfnisse der Hunde und Mitmenschen kennen und respektieren.

Hundewesen: Gesetzliche Grundlagen

Wer einen Hund hält, muss die nötigen Vorkehrungen treffen und Pflichten wahrnehmen, damit der Hund Menschen und andere Tiere nicht gefährdet. Bestimmungen sind in der eidgenössischen Tierschutzverordnung, im kantonalen Hundegesetz geregelt. Für ein gutes und sicheres Miteinander von Mensch und Tier ist auch die Eigenverantwortung wesentlich.

An- und Abmelden von  Hunden

Jeder Hund in der Stadt Burgdorf muss bei der Einwohnerdirektion an- und abgemeldet werden.

Im Onlineschalter finden sie das entsprechende Formular.

Für die Entrichtung der Hundetaxe wird jährlich im August eine Rechnung versandt. Sämtliche Änderungen wie Neuanschaffung, Besitzerwechsel, Tod, usw. sind deshalb bei der Gemeinde zu melden. Die Hundetaxe beträgt 100.— und ist für alle Hunde ab dem sechsten Monat geschuldet.

Seit 01.01.2016 ist die neue Hundeplattform «Amicus» in Betrieb. Dies bringt diverse Veränderungen mit sich:

Bei einer Erstanschaffung eines Hundes muss über die Gemeinde eine Personen-ID (Eintrag Hundehalter) verlangt werden, damit der Hund auf die jeweiligen Besitzer registriert werden kann.

Für die Umschreibung auf den neuen Besitzer muss die Personen-ID dem vorherigen Besitzer/dem Züchter gemeldet werden und derjenige muss die Umschreibung dann vornehmen.

Die Registrierung des Hundes muss über den Tierarzt vorgenommen werden.

Hundetaxe

Gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetztes und Art. 25b des Ortspolizeireglements der Stadt Thun müssen Hundehaltende für jeden im Kanton Bern gehaltenen Hund (ab sechs Monaten) eine jährliche Abgabe bezahlen. Diese Hundesteuer wird in Thun per Stichtag erhoben. Das heisst: Wer am 1. August in der Gemeinde Thun wohnhaft ist und einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, muss eine Taxe von 100 Franken pro Tier entrichten.

Keine Hundetaxe erhoben wird für:

  • Hunde, die nach der kantonalen Gesetzgebung befreit sind
  • Therapiehunde
  • Polizeihunde
  • Militärhunde
  • Sprengstoffspürhunde
  • Lawinenhunde
  • Katastrophenhunde
  • Flächensuchhunde
  • Gebirgsflächensuchhunde

Hundehaltende müssen die Spezialausbildung und die regelmässigen Einsätze des betreffenden Tieres jährlich nachweisen.

Tierschutzverordnung
BSG 916.31 - Hundegesetz
Amicus-Hundedatenbank
Hundegesetz Kanton Bern
BSG 916.812 - Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)
Formular An- und Abmelden von Hunden
Steuern
Hundereglement

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