8 Die Stimmberechtigten der Stadt Burgdorf, gestützt auf Artikel 23 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) sowie Art. 18 der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 (GO), beschliessen: I. Die Gemeindeordnung vom 26. Nov. 2000 wird wie folgt geändert: Art. 20 b. Voraussetzungen, Verfahren 1 unverändert. 2 unverändert. 3 Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden und ist den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung zu unterbreiten. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen. 1 Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach deren Einreichung. 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig, lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab oder bedarf es einer Vorprüfung durch den Kanton, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten oder spätestens auf den darauffolgenden ordentlichen eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungstermin. 3 Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Gründen um längstens sechs Monate verlängern. Änderungen Beschlossener Wortlaut (bereinigt) ÄNDERUNG UND KOMMENTAR Art. 22a (neu) c. Behandlungsfrist
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