18 Art. 20f (neu) Offenlegung von Spenden 1 Als Spenden gelten freiwillige Geldzuwendungen an politische Parteien, Listen und Kandidierende sowie für Abstimmungs- und Wahlkampagnen. 2 Im Rahmen der Berichterstattung über die Mittelherkunft sind Spenden wie folgt offenzulegen: a. Spenden ab 1‘000 Franken pro Jahr sind unter Bekanntgabe der Identität der jeweiligen Spenderin oder des jeweiligen Spenders auszuweisen b. Spenden unter 1‘000 Franken können als Gesamtsumme ausgewiesen werden. Parteien, Gruppierungen, Organisationen, kandidierende Personen oder für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person (Art. 20d Abs. 3), welche vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Offenlegungspflichten verstossen, namentlich die Offenlegung verweigern oder falsche Informationen erteilen, werden mit Busse gemäss Artikel 66 bestraft. 1 unverändert. 2 unverändert. 2a Eine politische Gruppierung die bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten hat, muss keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. 3 unverändert. Art. 20g (neu) Sanktionen Art. 30 A. Wahlvorschläge II. Inkrafttreten Der Gemeinderat setzt die Änderungen des Reglements über die Urnenwahlen und -Abstimmungen nach deren Genehmigung in Kraft.
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