17 Art. 20d (neu) Erhebung und Prüfung der Informationen Art. 20e (neu) Veröffentlichung Art. 20c (neu) Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen oder Organisationen, die im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von 3‘000 Franken oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne bei der bezeichneten zuständigen Stelle zu melden und über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden. 3 Spätestens 90 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, einen Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. 4 Die Finanzierung von Initiativen und Referenden ist rückwirkend offenzulegen, sobald feststeht, dass sie zustande gekommen sind. 1 Die bezeichnete zuständige Stelle ist zuständig für die Erhebung der Informationen gemäss Artikel 20a–20c. 2 Sie sieht zu diesem Zweck die Verwendung einheitlicher Formulare vor, welche auf dem elektronischen Weg eingereicht werden können. 3 Parteien und Organisationen gemäss Artikel 20a–20c haben der bezeichneten zuständigen Stelle die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben. 4 Die bezeichnete zuständige Stelle ist berechtigt, präzisierende Auskünfte zu verlangen. 1 Die bezeichnete zuständige Stelle publiziert die offengelegten Informationen laufend elektronisch. 2 Im Rahmen der Bekanntgabe der Identität von Spenderinnen und Spendern gemäss Artikel 20f (Offenlegung von Spenden) werden folgende Angaben publiziert: a. Natürliche Personen: Name, Vorname und Wohnort b.Juristische Personen: Firmenbezeichnung, Gesellschaftsform und Sitz 3 Die Formulare sowie die Bekanntgabe von Spenderinnen und Spender werden nach vier Jahren gelöscht.
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