Abstimmungsbotschaft 9. Juni 2024

16 ÄNDERUNGEN UND KOMMENTAR Art. 20a (neu) Politische Parteien Die im Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel sowie die mitfinanzierten Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf städtischer Ebene. 1 Personen oder Organisationen, die Wahlvorschläge für den Gemeinderat und den Stadtrat einreichen, legen mit der Einreichung bei der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offen. 2 Zur gleichen Zeit legen die Kandidierenden für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium die Höhe der Aufwendungen für ihre persönliche Wahlkampagne offen. 3 Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne 3‘000 Franken oder mehr bei Einzelpersonen und bei Organisationen 10‘000 Franken oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 4 Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, einen Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Artikel Beschlossener Wortlaut (bereinigt) Art. 20b (neu) Listen und Kandidierende Die Stimmberechtigten der Stadt Burgdorf, gestützt auf Artikel 23 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) sowie Art. 18 der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 (GO), beschliessen: I. Das Reglement über die Urnenwahlen und -Abstimmungen (AbstimmungsR) vom 2. Dezember 2001 wird wie folgt geändert: Änderungen

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